Reiserecht

  • Fluggastrechte nach der EU-Verordnung

Die Fluggastverordnung für Flüge aus und in die EU in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte der Reisenden bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung.

Wurde ein Flug annulliert oder der Fluggast wegen Überbuchung nicht befördert, so kann der Reisende entweder verlangen, die Ticketkosten erstattet zu bekommen oder eine anderweitige Beförderung verlangen. Liegt die Annullierung im Zeitrahmen von unter 2 Wochen vor Abflugdatum, so ist auch noch die Ausgleichszahlungen zu leisten, falls kein Ersatzflug angeboten wird.

Die Entschädigung bemisst sich nach der Entfernung wie folgt:

  • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
  • 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
  • 600 EUR bei allen anderen Flügen

Die Entschädigungen werden auch bei Verspätungen fällig, wenn sich der Flug um mehr als 3 Stunden verspätet (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07).

Die von den Airlines gerne angeführten „außergewöhnlichen Umstände“ als Ursache der Verspätung, die diese von einer Zahlung entbinden würden, existieren in den meisten Fällen nicht. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. „Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. (BGH: Urteil 12.11.2009, Xa ZR 76/07)“

Auch hinsichtlich Streiks des eigenen Personals hat der EuGH entschieden, dass dieser kein außergewöhnlicher Umstand ist. „Nach alledem ist festzustellen, dass die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen durch die Art. 16, 17 und 28 der Charta garantierten Grundrechte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisierter Streik, der die in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist, nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft wird (EuGH. EuGH, 23.03.2021 - C-28/20).

Bei der Erstattung der Pauschalen hat die Erfahrung gezeigt, dass dem Reisenden trotz klarer Sach- und Rechtslage der Ausgleichsanspruch nicht ausgezahlt wird.

Das Klageverfahren bietet dann die einzige Möglichkeit, den Anspruch gegen die Airlines durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns! Wir beraten und vertreten Sie gerne zu allen Rechtsfragen rund um die Fluggastrechte nach der EU-Verordnung

  • Reisepreisminderung und Schadenersatzansprüche gegen Reiseveranstalter

Baulärm im Hotel, minderwertige Verpflegung, ein Hotelzimmer, das nicht dem Katalog entspricht? Das Reiserecht gewährt hier dem Reisenden Minderungsansprüche. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten.

  • Geltendmachung der Stornokosten bei der Reiserücktrittsversicherung

Muss die Reise aufgrund von Krankheit storniert werden, fallen Stornokosten an. Diese sichert eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ein typisches Versicherungsereignis ist ein Unfall oder eine unerwartete schwere Erkrankung. Leider zeigt auch hier die Erfahrung, dass viele Versicherer eine Zahlung ablehnen. So wird gerne in Frage gestellt, dass die Krankheit „unerwartet“ war und „schwer“. Der Versicherte trägt hier die Beweislast – die Krankheit ist nur dann als schwer anzusehen, wenn der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar war. Ein weiterer Streitpunkt ist der Begriff „unterwartet“. Ist die Erkrankung vorhersehbar gewesen, tritt kein Versicherungsschutz ein. Die Auseinandersetzung mit dem Versicherer übernehmen wir gerne für Sie und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

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