Mietrecht

  • Beratung, Prüfung und Erstellung des Mietvertrags nebst Zusatzvereinbarungen (Wohnraummietvertrag und Gewerberaummietvertrag)

Wir beraten Sie bei der Prüfung und Erstellung des Mietvertrags, sowohl im Wohnraummietrecht wie auch im Gewerbemietrecht. Häufig werden in Mietverträgen Klauseln verwendet, die von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden. In vielen alten Mietverträgen finden sich unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug. Auch Individualvereinbarungen können als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden. Mit einer anwaltlichen Beratung zur Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen neuer und alter Mietverträge helfen wir Ihnen gerne bei der Formulierung in neuen Mietverträgen und der Überprüfung von älteren Klauseln.

  • Beratung und gerichtliche Vertretung bei Mängeln am Mietobjekt, Mietminderung und Schadenersatz

Häufig wirft die die Berechtigung zur Mietminderung und die angemessene Höhe der Minderung Fragen auf. Mindert der Mieter zu hoch, besteht das Risiko einer Kündigung des Mietvertrags. Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen der Minderung, deren Höhe und die Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs. Die Ursachen bei Feuchtigkeit und Schimmel können durch ein Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren geklärt werden, welches wir für Sie einleiten können. 

  • Schönheitsreparaturen, Anfangsrenovierung, Endrenovierung

Gerade in älteren Mietverträgen finden sich unwirksame Klauseln zu den Renovierungsverpflichtungen. Aber auch in neueren Verträgen versuchen manche Vermieter in einer Individualabrede, dem Mieter so viele Renovierungspflichten aufzubürden wie möglich. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen wollen, Ob Ihr Vertrag unwirksame Klauseln enthält und welche Renovierungsarbeiten Sie leisten müssen.

  • Räumungsklagen und Kündigungen

Wir vertreten Mieter und Vermieter und bereiten für Sie die Kündigung vor. Für Vermieter stehen wir auch beratend bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder Zahlungsverzugs zur Seite und erheben bei Nichtauszug des Mieters Räumungsklage. Bis zum letzten Schritt der Zwangsräumung sind wir für Sie tätig.

Für Mieter werden wir ebenfalls im Bereich der Kündigungsmöglichkeiten tätig und überprüfen die erhaltenen Kündigungen. Gegen Räumungsklagen des Vermieters übernehmen wir die Vertretung des Mieters.

  • Mieterhöhung

Ob eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete korrekt vom Vermieter vorgenommen wurde, können wir für Sie überprüfen. Für Vermieter überprüfen wir, ob eine Erhöhung zulässig ist. Die Formerfordernisse bei einer Mieterhöhung können dazu führen, dass eine gerichtliche Durchsetzung scheitert.

Auch bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung stehen wir Mietern und Vermietern beratend zur Seite.

  • Untervermietung und Wohngemeinschaften

Die Untervermietung eines Zimmers in der Wohnung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Holen Sie sich unseren anwaltlichen Rat, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Zustimmung erteilen muss und welche Konsequenzen sich aus einer Versagung ergeben.

Ihre Fragen beantworten wir auch bei der beabsichtigten Kündigung des Untermieters.

Bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft ergeben sich die Probleme meist bei Auszug eines WG-Bewohners. Sind alle Bewohner Hauptmieter, ist die WG eine GbR oder ist nur ein Bewohner Hauptmieter? Oder wurde sogar über jedes Zimmer einzeln ein Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen? Nicht immer lässt sich aus dem Mietvertrag zweifelsfrei ersehen, wer Vertragspartner geworden ist. Bei Unklarheiten in der Vertragsgestaltung sollten Sie auf anwaltlichen Rat nicht verzichten.

  • Betriebskostenabrechnungen

Nahezu jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft. In den Kosten für Wartungen verstecken sich Reparaturen, in den Kosten für Gartenpflege ein neuer Rasenmäher. Über eine Belegeinsicht lassen sich die nicht umlegbaren Kosten auffinden. Ebenfalls überprüfen wir für Sie, ob die Abrechnungsfrist eingehalten wurde und die Nachzahlung fällig ist. Sprechen Sie uns an zur Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung.

  • Rückforderung der Kaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter nach einer angemessenen Prüffrist die Kaution zurückzuzahlen. Welche Einbehalte dem Vermieter auch nach der Prüffrist zustehen und wann der Anspruch auf Kautionsrückzahlung gerichtlich durchgesetzt werden kann, überprüfen wir Sie.

  • Gewerberaum

Der Gewerberaummietvertrag unterscheidet sich erheblich von den Wohnraummietverträgen. Als Gewerbetreibender wird bei Ihnen ein Mindestmaß an juristischen Kenntnissen vorausgesetzt; ein so weitreichender Mieterschutz wie im Wohnraummietrecht existiert daher nicht. Auch bei der Umlage der Betriebskosten gelten Besonderheiten wie auch bei Mieterhöhungen. Aufgrund der großen Unterschiede zum Wohnraummietvertrag ist es sinnvoll, frühzeitig unseren anwaltlichen Rat einzuholen.