Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, gewerblicher Rechtschutz
Die Marke
Anwendungsbereich:
Die Marke insbesondere Markeneintragung dient zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und zur Unterscheidung von denselben Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens. Marken können Worte, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Slogans, Klangfolgen, Farben, usw. sein.
Laufzeit:
Die Eintragung von Marken erfolgt für zehn Jahre ab dem Anmeldedatum und kann beliebig oft in Zehnjahresschritten verlängert werden.
Auslandsschutz:
Neben einzelnen, nationalen Marken besteht die Möglichkeit, Schutz über eine Gemeinschaftsmarke mit Geltung in der gesamten Europäischen Union oder eine internationale Registrierung einer Heimatmarke in ausgewählten Ländern zu erhalten. Die letzten beiden Marken unterscheiden sich vor allem dadurch, dass die Gemeinschaftsmarke eine einheitliche Marke und die Internationale Marke ein Bündel nationaler Marken ist.
Wie melde ich eine Marke an. Im Prinzip kann man dies selbst machen. Bitte lesen Sie weiter und entscheiden sie selbst, ob sie sich dies zutrauen und eventuelle Fehler und den Verlust ihrer Marke oder eine Schutzrechtsverletzung einer fremden Marke, durch Fehler mit eventuellen und immensen Prozesskosten in Kauf nehmen.
Zunächst muss eine z.T. weltweite Markenrecherche erfolgen um Markenverletzungen Dritter auszuschließen.
Die Markenstellen deutsches Markenamt und Patentamt prüft, ob die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen ist. Insbesondere Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben.
Es besteht in diesen Fällen auch dann kein Anspruch auf Eintragung, wenn die Marke so oder ähnlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Markenregister eingetragen wurde.
Liegt kein Eintragungshindernis vor, trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird veröffentlicht. Der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.
Bitte beachten Sie:
Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob ältere Marken- bzw. Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen.
Im Falle eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens aufgrund älterer Rechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht wird.
Nach der Veröffentlichung haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr besteht. Auch z.T. klangliche Ähnlichkeiten können dazu Anlass sein (z.B. „teleplus“ / „tele+)
Widerspruchsfrist drei Monate nach der Veröffentlichung.
Wie verteidige ich mich gegen einen Markenwiderspruch? Die neu eingetragene Marke wird möglicherweise wieder gelöscht.
Im Widerspruchsverfahren können auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen).
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach 10 Jahren am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Sie können sie immer wieder um jeweils 10 Jahre verlängern.
Wer prüft für sie diese Frist?
Werden die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht ausreichend gezahlt, erlischt das Markenrecht.
Löschung wegen Nichtigkeit
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 des Markengesetzes eingetragen worden ist, das heißt, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Löschungsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Löschungsverfahren vor dem DPMA durchgeführt.
Markeninhaber können Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte erheben. Das Löschungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
Löschung wegen Verfalls
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.
Sie können entweder vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Löschung wegen Verfalls erheben oder zunächst einen Löschungsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt stellen. Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Löschungsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt Widerspruch, kann der Antragssteller die Löschung mit einer Klage weiterverfolgen. Das DPMA führt kein Löschungsverfahren durch.
Sie sehen, alles sehr komplex. Wir übernehmen diese Tätigkeiten gerne für sie. Sie nennen uns ihre Marke und wir lassen sie wirksam national und international schützen.