Zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
BGH 12.5.2016, I ZR 272/14 u.a.
Zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung beläuft sich in Fällen, die die Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen betreffen, nicht stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens, sondern ist nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.