Zielabhängige Vergütung und Boni-Regelungen
Zielabhängige Vergütung und Boni-Regelungen sind Instrumente der variablen Bezahlung, mit denen Unternehmen Mitarbeitende gezielt steuern, motivieren und an den Unternehmenserfolg koppeln wollen. Sie ergänzen das Fixgehalt um leistungs- oder erfolgsabhängige Bestandteile und sind rechtlich und organisatorisch anspruchsvoll zu gestalten.
Begriff und Ziele der zielabhängigen Vergütung
Zielabhängige Vergütung ist der Teil des Gehalts, der von zuvor definierten Zielen abhängt, etwa individuellen Leistungszielen, Teamkennzahlen oder Unternehmenskennzahlen. Sie wird häufig als jährlicher Bonus, Prämie oder variable Vergütungskomponente neben einem festen Grundgehalt ausgezahlt.
Ein Beispiel: Eine Führungskraft erhält 80% ihres Gehalts als Fixum und bis zu 20% als Bonus, wenn vereinbarte Umsatz- und Ergebnisziele erreicht werden.
Gestaltung von Zielvereinbarungen und Bonussystemen
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt typischerweise zweistufig: Zunächst wird im Arbeitsvertrag oder Rahmenvertrag festgelegt, ob es eine variable Vergütung gibt und wie hoch der maximale Bonus sein kann. Anschließend werden die konkreten Ziele in einer jährlich neu abzuschließenden Zielvereinbarung festgelegt.
Wesentliche Elemente einer guten Boni-Rregelung sind:
- Klare Definition der Bonusart (Bonus, Prämie, Provision) und des Bezugszeitraums, meist Kalender- oder Geschäftsjahr.
- Konkrete, messbare, realistische Ziele (quantitativ und/oder qualitativ), die sachgerecht bewertet werden können und nicht zur Überforderung führen.
- Transparente Bewertungslogik (z.B. 100% Zielerreichung = 100% Bonus, darüber bzw. darunter proportionale Anpassung).
- Regelungen zu Sonderfällen wie Krankheit, Elternzeit, Unternehmenskrisen oder Stellenwechsel, insbesondere zur anteiligen Bonusberechnung.
Ein praxisnahes Beispiel ist die Aufteilung in 50% individuelle Ziele, 30% Teamziele und 20% Unternehmensziele, um sowohl persönliches Engagement als auch Zusammenarbeit und Gesamterfolg abzubilden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtlich ist wichtig, zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterscheiden. Bei einer Zielvereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam fest; bei der Zielvorgabe bestimmt sie der Arbeitgeber einseitig, sofern der Vertrag ihm dieses Leistungsbestimmungsrecht einräumt.
Zentrale arbeitsrechtliche Punkte sind:
- Fehlt eine vereinbarte Zielvereinbarung, kann dies als Pflichtverletzung des Arbeitgebers gewertet werden, die zu Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer bis hin zum maximal möglichen Bonus führen kann.
- Eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, bei ausbleibender Vereinbarung Ziele einseitig zu bestimmen, ist nur wirksam, wenn vorher ernsthaft über eine Zielvereinbarung verhandelt wurde und der Arbeitnehmer Einfluss nehmen konnte.
- Ein Bonus, der Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist, darf nicht unter einen reinen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt oder von Stichtagsklauseln abhängig gemacht werden, wenn damit der bereits erarbeitete Anspruch umgangen würde.
Rechtsprechung betont zudem, dass Ziele verständlich formuliert sein müssen; bei unklaren Zielvorgaben wird die Darlegungslast für die Zielerreichung zugunsten des Arbeitnehmers erleichtert.
Die Zielvereinbarung unterliegt als vorformulierte Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unklare Zielvereinbarung gehen zu Lasten des AG (§ 305c II BGB. Die Höhe der Zielvereinbarung unterliegt als kontrollfreie Hauptabrede keiner Inhaltskontrolle gem. § 307 III und kann nur gemäß § 138 BGB kontrolliert werden. Soweit Widerrufsvorbehalte überhaupt mit dem Charakter einer Zielvereinbarung vereinbar sind, dürfen diese sich auf nicht mehr als 25 % der Gesamtvergütung beziehen. Eine Malusklausel, die dazu führt, dass ein Arbeitnehmer eine Gewährleistung für den wirtschaftlichen Erfolg in der Form übernimmt, dass er bei fehlender Zielerreichung ein Zwölftel seines Jahreseinkommens an den Arbeitgeber zahlen muss, ist gem. §§ 307 I 1, 307 II 1 BGB unwirksam.
Eine Klausel, die es dem AG ermöglicht, die vorrangige Vereinbarung durch einseitige Vorgabe zu ersetzen, ist nach §§ 307 I 1, 307 II 1 BGB unwirksam.
Wird der AG durch eine vertragliche Rahmenvereinbarung zur einseitigen Vorgabe von Zielen verpflichtet und kommt er dem nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit nach dem Kalender nach, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Trifft also den Arbeitgeber die Initiativlast, scheidet Mitverschulden des Arbeitnehmers in der Regel aus. Hat also der Arbeitgeber das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung zu vertreten, macht er sich gegenüber dem AN schadensersatzpflichtig.
Die Festlegung von Zielen wird spätestens mit Ablauf der Zielperiode (in der Regel Geschäftsjahr) unmöglich, aber auch schon dann, wenn so erhebliche Teile der Zielperiode abgelaufen sind, dass die Anreiz-, Motivations- und Steuerungsfunktion nicht mehr erfüllt werden und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr in ausreichendem Maß an den Zielen orientieren kann. Der AG ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen entgangener Vergütung Schadensersatz zu leisten.
Das Fehlen einer konkreten Zielvereinbarung oder insbesondere Zielvorgabe führt nicht dazu, dass der Anspruch nicht besteht. Bei unterbliebenen Zielvorgaben kann die Konkretisierung durch Urteil nach § 315 III 2 BGB erfolgen. Bei unterbliebener Zielvereinbarung entsteht ggf. ein Schadensersatzanspruch nach Ablauf der Zielperiode gem. §§ 280 I, III, 283 BGB. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätte, wären sie vereinbart worden. Dies wiederum führt zu einer Zahlungspflicht in Höhe von 100 % des in Aussicht gestellten Bonus.
Gerade für Arbeitgeber führt eine nicht erfolgte Vereinbarung, fehlende Definition der Ziele und der Höhe der Boni und Zielvorgaben zu einer extremen Haftungsgefahr.
Für Arbeitnehmer wird dadurch aber sichergestellt, dass dessen Anstrengungen für das Unternehmen, angeleitet durch das Versprechen eines Bonus durch eine Zielvorgabe, bei unterbliebener Zieldefinition und dem Abschluss einer wirksamen, exakt formulierten Zielvereinbarung nicht ins Leere gehen.