Weihnachtsgeldanspruch

Weihnachtsgeld-Anspruch auch bei jährlich Zahlung in unterschiedlicher Höhe

Weihnachtsgeld-Anspruch auch bei jährlich Zahlung in unterschiedlicher Höhe

Es weihnachtet sehr; unter diesem Motto möchten wir heute über ein wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichtes informieren. (Urteil vom 13.5.2015 - 10 AZR 266/14)

„Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot i.S. von § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.“

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers nur angenommen werden, wenn nach dem Empfängerhorizont der Eindruck entstehen konnte, der Arbeitgeber habe sich selbst eine Regel gesetzt. Daran fehlte es, wenn die Leistungsgewährung nicht gleichförmig war, d.h. z.B. Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde.

Daran hält der Zehnte Senat des BAG jetzt nicht mehr fest.

Zugleich bestätigte das BAG seine Auffassung aus dem Urteil vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12), dass ein Arbeitnehmer auch dann (zeitanteilig) Anspruch auf die Sonderleistung habe, wenn er vor deren Fälligkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, z.B. im November aufgrund einer Kündigung ausscheidet.

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