Vertraulichkeitsklauseln und Geschäftsgeheimnisse:

Vertraulichkeitsklauseln und Geschäftsgeheimnisse:

Anlässlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Vertraulichkeitsklauseln (BAG 8 AZR 172/23) veröffentliche ich einen kurzen Artikel, der natürlich keine persönliche Beratung ersetzten kann.

Ich werde immer wieder gefragt, was sind denn Geschäftsgeheimnisse und wie schützt man diese:

Das Bundesarbeitsgericht meint zu Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag folgendes:

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann arbeitsvertraglich erweitert werden. Eine formularmäßig vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung benachteiligt den betroffenen Arbeitnehmer jedoch unangemessen im Sinne von § BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 1 BGB, wenn sie ihn bezüglich aller internen Vorgänge über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel). Eine solche Klausel schränkt die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig ein. Sie kommt in unzulässiger Weise einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleich.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist in § 2 Nr. 1 GeschGehG geregelt. Erfasst sind alle Informationen, die geheim und deswegen von wirtschaftlichem Wert sind. Ein Geschäftsgeheimnis setzt zudem voraus, dass der rechtmäßige Inhaber, in der Regel der Arbeitgeber, ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung hat.

Rezepturen, Herstellungsverfahren, Prototypen, Algorithmen, Konstruktionspläne, Formeln gehören dazu ebenso wie Geschäftsdaten, nämlich Informationen über Kunden und Lieferanten, Liefermengen, Preise, Margen, Businesspläne, Marktforschungs- und Werbestrategien, Kosteninformationen (vgl. Begründung Richtlinie (EU) 2016/943, Rn. 2).

Diese Geschäftsgeheimnisse dürfen u.a. zudem

  • nicht allgemein bekannt sein,
  • kein Standardwissen darstellen,
  • nicht leicht zugänglich und
  • nicht öffentlich verbreitet worden sein
  • und
  • für das Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen.

Ein besonderes Interesse des Arbeitgebers besteht nur ausnahmsweise. Deshalb muss in Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages besonderer Wert auf die Formulierungen gelegt werden, so dass es im Streitfall eindeutig ist, was und warum diese Daten im Unternehmen ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

Anders sieht es bei Vorständen von Aktiengesellschaften aus:

Vorstände einer Aktiengesellschaft müssen Stillschweigen bewahren über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Auch ausgeschiedene Organmitglieder müssen weiter Stillschweigen über die vertraulichen Angaben und Geschäftsgeheimnisse wahren, die ihnen während ihrer Amtszeit bekanntgeworden sind (OLG München, Beschluss vom 28.05.2021, Az. 8 U 6521/20).

Schützen Sie das Know-how Ihres Unternehmens durch entsprechende Verträge.

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