Urlaubsreise Flugzeitenänderung und Schadensersatz

Fluglinie muss Reisende mindestens zwei Wochen vor planmäßiger Abflugzeit über Änderungen unterrichten

Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.01.2019

Aktenzeichen 19 C 7200/18

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Fluglinie verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über Änderungen zu unterrichten. Es genügt nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt sind.

Für Reiserecht ist in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Keller zuständig.

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