Urlaub zu Ende, Wetter war schlecht? Schadensersatz ???
Haftung des Reiseveranstalters für schlechtes Wetter?
Möchten Sie wissen, ob und für welche Mängel der Reiseveranstalter haftet, seien es Flugverspätungen oder Kakerlaken im Zimmer, dann wenden Sie sich an uns!
Gilt dies auch bei schlechtem Wetter?
Das OLG Frankfurt hat in letzter Instanz entschieden, dass der Veranstalter grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“, hafte (Beschluss vom 28.08.2023, 16 U 54/23). Dem Urteil lag zugrunde, dass auf einer Rundreise durch Ecuador Regenzeit herrschte und Höhepunkte der Rundreise nicht wie angepriesen zu sehen waren. Im Zuge des Klimawandels und der Wetterextreme hat dieses Urteil wegweisenden Charakter: Ob Hitzewellen oder Dauerregen – der Veranstalter haftet hierfür nicht. Bei akuten Wetterlagen wie Wirbelstürme, Brände oder Überflutungen können dem Reisenden allerdings weiterreichende Rechte in Form von Minderung oder Schadensersatz zustehen. Ist vor Reiseantritt eine akute gefährliche Wetterlage bekannt, besteht ebenfalls die Möglichkeit zum Rücktritt.
Für schlechtes Wetter kann keiner was. Bei anderen Mängeln gibt z.T. erheblichen Schadensersatz.