Unzulässige Serienabmahnungen gegen Gewerbetreibende

Abmahnungen in Serie können rechtsmissbräuchlich sein

20.11.2015

OLG Hamm 15.9.2015, 4 U 105/15

Eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich vollkommen verselbstständigt hat und in keinerlei vernünftigem Verhältnis mehr zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit steht, kann rechtsmissbräuchlich sein.

Wird aufgrund einer solchen rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, so ist dieser ebenso rechtsmissbräuchlich.

Der Sachverhalt:

Im Juni 2015 erwirkte eine Konsumartikelhändlerin, die u.a. Briefkästen vertreibt, gegen einen Hersteller von Briefkästen eine einstweilige Verfügung, die dem Hersteller den Vertrieb von Briefkästen mit den wettbewerbswidrig verwandten Produktkennzeichnungen ʺumweltfreundlich produziertʺ und ʺgeprüfte Qualitätʺ untersagt. Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren führte die Verfügungsklägerin sog. ʺMarktsichtungenʺ durch, um weitere Verkäufer der Briefkästen zu ermitteln, die diese ebenfalls mit den wettbewerbswidrigen Produktkennzeichnungen vertrieben.

Sie machte ca. 50 Unternehmen ausfindig und beauftragte den für sie bereits im oben genannten Prozess tätigen Anwalt, auch diese Unternehmen abzumahnen. Binnen weniger Tage versandte der Anwalt der Verfügungsklägerin an insgesamt 43 Händler Abmahnungen. Innerhalb der ersten sechs Wochen wurden insgesamt 71 Abmahnungen ausgesprochen, zwischenzeitlich ist ihre Zahl auf über 200 gestiegen.

Das LG gab dem gegen die Verfügungsbeklagte gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten änderte das OLG das Urteil des LG ab und wies den Antrag als unzulässig zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Verfolgen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. UWG, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist vorliegend auszugehen. Die umfangreiche Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin stand in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit.

Durch ihr Vorgehen hätten der Verfügungsklägerin hohe Kosten entstehen können. Für die 43 Abmahnungen sind bereits Anwaltskosten von über 42.000 € entstanden. Wan man darüber hinaus berücksichtigt, dass ein nicht unerheblicher Teil der eingeleiteten Abmahnvorgänge in gerichtliche Auseinandersetzungen mündet, erhöht sich das Kostenrisiko noch. Insgesamt könnten Anwalts- und Gerichtskosten von über 250.000 € entstehen. Dieses Kostenrisiko steht in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen wirtschaftlichen Betätigung der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin tritt lediglich beim Verkauf von Briefkästen und ähnlichen Produkten in Konkurrenz zur Verfügungsbeklagten.

Ordnet man diesem Marktsegment die Werte zum gesamten Jahresüberschuss der Verfügungsklägerin aus 2013 (rd. 5.500 €) und zu ihrem gesamten Eigenkapital aus 2013 (rd. 300.000 €) zu, besteht kein kaufmännisch vernünftiges Verhältnis zwischen Gewinn und Eigenkapital und der zu beurteilenden Abmahntätigkeit mehr. Das Kostenrisiko der Abmahntätigkeit beläuft sich dann auf das etwa 50-fache des erzielten Jahresgewinns. Die mit den Abmahnungen verbundenen Kosten zehren das im Betrieb vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig auf. Es liegt also ein Rechtsmissbrauch vor.

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