Markenrecht

Haftung eines Internetmarktplatzes für Markenverletzungen

MarkenG: Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes

Bundesgerichtshof Urteil vom 05.02.2015, Az: I ZR 240/12

Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.

Zurück zur Newsübersicht