Kündigungszugang – Einwurf – Einschreiben
Kündigungszugang – Einwurf – Einschreiben - wie kündige ich richtig -
Angesichts der Veröffentlichung des Urteils LAG Baden-Württemberg (15. Kammer), Urteil vom 12.12.2023 – 15 Sa 20/23 im August 2024 erlauben wir uns auf die Möglichkeiten, wie man eine Kündigung richtig zustellt, einen kleinen Beitrag zu veröffentlichen.
Im Urteil lautet es:
Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders.
Die wohl bekannteste nachvollziehbare Briefdienstleistung ist das Einschreiben. Bei einer Kündigung können Kündigende hierbei je nach persönlichem Bedarf zwischen unterschiedlichen Varianten wählen, die auch im Streitfall vor Gericht Vorteile bieten können. Anders als beim gewöhnlichen Brief quittiert der Briefdienstleister bei einem Einschreiben den Versand. Es findet somit ein so genannter Zugangsnachweis statt. Je nach Art des Einschreibens dokumentiert der Briefdienstleister den Einwurf in den Briefkasten oder der Empfänger muss den Empfang persönlich quittieren. Bei Kündigungen sind Einschreiben gegenüber gewöhnlichen Briefen aus juristischer Sicht daher die bessere Wahl. Im Streitfall müssen nämlich Sie als Versender/Versenderin den fristgerechten Zugang des Schreibens beim Empfänger beweisen.
Aber, wenn der Empfänger nicht quittiert, weil er z.B. nicht erreichbar oder verzogen ist, oder der Briefträger das (entfernte) Briefkasten- oder Klingelschild nicht findet, dann nutzt ihnen dies nichts. Die beste Variante ist die persönliche Übergabe, allerdings unter Zeugen. Nimmt der Arbeitnehmer dann das Schreiben nicht an, legt es also einfach auf den Tisch, dann kann diese Zugangsvereitelung der Kündigung trotzdem als Zugang gewertet werden.
Eine weitere Variante ist der Einwurf durch einen Zeugen in den Briefkasten. Dieser Zeuge vermerkt dann auf einer Kopie des Kündigungsschreibens wer, wann und wo die Kündigung eingeworfen wurde. Ein Handy-Foto vom Briefkasten kann als Beweis dienen, denn die Datei hat eine Uhrzeit und ein Datum. Allerdings, gerade bei der Beachtung von Fristen, muss das Schreiben, wenn es auf den Tag genau ankommt, an einem Werktag und zu einer Uhrzeit eingeworfen werden, zu der normaler Weise auch Briefe empfangen werden (also nicht z.B. sonntags um 23 Uhr).
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