Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis
Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht (gleiches gilt für Arbeitsvertragskündigungen)!
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 -