Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Weihnachtsgeld.

Anspruch auf Weihnachtsgeld ?

Zum Jahresende tauchen hierzu häufig Fragen auf: Zum Beispiel ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld überhaupt besteht? Ob die Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes zulässig ist? Ob das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung im nächsten Jahr zurück gezahlt werden muss etc.

Hier das Wichtigste!

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld? NEIN !

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich nur aus Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, oder aus sogenannter betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Oftmals liest man im Arbeitsvertrag oder in der Lohnabrechnung, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ohne Anspruch sei. Stimmt dies? Häufig geht das Weihnachtsgeld auch auf eine sogenannte betriebliche Übung zurück. Dazu kann es kommen, wenn der Arbeitgeber dreimal in Folge Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Die betriebliche Übung verhindert der Arbeitgeber dadurch, dass er klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung (schriftlich) mitteilt, dass die Leistung einmalig sei und künftige Ansprüche ausschließe.

Aber: Vorsicht beim Freiwilligkeitsvorbehalt

Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt hält der gerichtlichen Überprüfung nicht immer stand. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Wird Beschäftigten regelmäßig ein nicht im Arbeitsvertrag vereinbartes Weihnachtsgeld gezahlt, haben Arbeitnehmende darauf einen Anspruch. Das weise auf eine betriebliche Übung hin, woran sich auch nichts ändere, wenn die Leistung in der Lohnabrechnung als "freiwilliges Weihnachtsgeld" deklariert werde BAG, Urteil vom 25. Januar 2023, Az: 10 AZR 116/22).

Dürfen einzelne Beschäftigte mehr oder weniger Weihnachtsgeld als ihre Kollegen bekommen?

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, ist er an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Das bedeutet, dass einzelne Beschäftigte von der Zahlung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen werden. Sollten Beschäftigte im Einzelfall unterschiedlich behandelt werden, so geht das nur, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund dafür vorweisen kann und seine Entscheidung konkret begründet.

Muss der Beschäftigte nach seiner Kündigung das Weihnachtsgeld vom Vorjahr zurückzahlen?

Steht in einem Arbeitsvertrag, dass Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist, wenn man z.B. aufgrund eigener Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet, ist das unzulässig (LAG München, 19.01.2017, 3 Sa 492/16; Bundesarbeitsgericht 24.10.2007, 10 AZR 825/06). Hier wird die Ausübung des Kündigungsrechts in unzulässiger Weise erschwert. Voraussetzung ist aber, dass mit dem Weihnachtsgeld nicht ausschließlich eine Betriebstreue honoriert werden soll, sondern das Weihnachtsgeld auch Vergütungscharakter hat. Um das im Einzelfall zu beurteilen, sollten Sie sich an uns wenden.

Darf der Chef das Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen?

Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld nur auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, wenn das Weihnachtsgeld in jedem Monat zu 1/12 als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt wird (BAG, 25.05.2016, 5 AZR 135/16).

Steht auch Teilzeitbeschäftigten Weihnachtsgeld zu?

Das Weihnachtsgeld berechnet sich bei Teilzeit anteilig – im Verhältnis der jeweiligen reduzierten Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nicht zulässig ist

Und bei Krankheit?

Hat ein Arbeitgeber in einem Schreiben angekündigt, am Jahresende eine Treueprämie auszuzahlen, so gilt dies mit der Folge, dass auch gekündigte Mitarbeiter(-innen) Anspruch darauf, die zum Zeitpunkt der Gratifikationsvergabe noch im Unternehmen beschäftigt waren (LAG München, 18.05.2005, 10 Sa 1291/04). Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht (BAG, 08.07.1998, 10 AZR 404/97). Im Falle einer langen Erkrankung kann dies anders zu beurteilen sein (BAG, 14.03.2012, 10 AZR 112/11). Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld, das als 13. Monatsgehalt gewährt wird, nicht anteilig kürzen, weil eine Beschäftigte in Mutterschutz ist. Steht im Arbeitsvertrag, dass sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigte ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, zu einer zeitanteiligen Minderung des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld führen, ist dies unzulässig. Denn das umfasst ebenfalls die Zeiten, in denen eine Mutter vor und nach der Entbindung gesetzlich nicht beschäftigt werden darf (ArbG Köln, 20.04.2014, 20 Ca 10147/14). Als Weihnachtsgeld bezeichnete Zahlungen in Höhe von jeweils 1/14 des Jahresgrundgehalts sind als laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016, L 17 EG 10/15).

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