Der Kündigungsschutz für hochqualifizierte Banker wurde quasi abgeschafft.

KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR BANKMITARBEITER

Stellenabbau bei Banken weltweit geht weiter. Der weltweite Kahlschlag bei Bankjobs setzt sich fort. Dies teilte im Oktober 20 Goldman Sachs mit. Die Deutsche Bank sieht bis Ende 2022 den Abbau von 2300 Vollzeitstellen vor. Bei der Commerzbank droht der Abbau von ebenfalls ca. 2300 Stellen. Damit summiert sich der Stellenabbau in der Bankbranche mittlerweile auf über 70.000 Jobs.

Für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (nachfolgend MA) von Banken, die Risikoträger sind, wurde der Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetztes (durch die Hintertür) im Wesentlichen ausgehebelt.

Durch das "Brexit-Steuerbegleitgesetz" ist § 25a Abs. 5a KWG in Kraft getreten. Hierdurch hat der Arbeitgeber nun die Möglichkeit, eine Kündigung gegen Abfindung durchzusetzen. 

Bei einer unwirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber nämlich einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Und damit erreicht er im Prinzip doch die Wirksamkeit der Kündigung.

Dieser Antrag muss nun bei Vorliegen der Voraussetzungen jetzt nicht einmal mehr begründet werden.

Dies bedeutet: selbst wenn eine Kündigung unwirksam z.B. sozialwidrig ist, kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Auch der Bestands- und Kündigungsschutz für langjährig Beschäftigte entfällt.

Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis dann gegen Zahlung einer „angemessenen“ Abfindung auf. Die Höhe setzt alleine der Richter fest.

Voraussetzungen:

1.) Der MA muss Risikoträger sein.

Risikoträger sind MA, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (§ 1 Absatz 21 KWG).

2.) Bedeutendes Bankinstitut

Der Arbeitgeber muss ein bedeutendes Institut sein, d.h.: ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat; Institute gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 KWG eingestuft wurden und Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

3.) Die fixe Vergütung muss einen Schwellenwert überschreiten

Wenn die fixe Vergütung um das Dreifache über den Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 SGB VI) liegt unterfallen MA dieser Sonderregelung.

4.) Ausnahme leitende Angestellte

Dies gilt nicht für: Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Zusammenfassung:

Der Kündigungsschutz für hochqualifizierte Banker wurde quasi abgeschafft.

Wie wehre ich mich dennoch gegen eine Kündigung – erreiche eine möglichst hohe Abfindung?

Fragen Sie uns.

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