Annahmeverzugslohn und böswilliges Unterlassen anderer Einkünfte.
Annahmeverzugslohn und böswilliges Unterlassen anderer Einkünfte.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist gerät der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung in Annahmeverzug. Er muss also Arbeitsvergütung zahlen, ohne Arbeitsleistung erhalten zu haben. Dies ist im Kündigungsschutzprozess das Damoklesschwert, was über dem Arbeitgeber hängt. Annahmeverzugslohn ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung (bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Leistung zumindest rechtlich anbieten) nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter besteht, etwa nach einer unwirksamen Kündigung und gewonnenen Kündigungsschutzklage.
Begriff und Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist in der Regel § 615 BGB, ergänzt durch spezielle Regeln des Kündigungsschutzrechts (insbesondere § 11 KSchG nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage). Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich die vereinbarte Bruttovergütung, so als hätte er gearbeitet (inklusive regelmäßig zu erwartenden Zulagen, Prämien, Boni, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, erfolgsabhängige Vergütungen etc.). Anzurechnen sind jedoch:
· tatsächlicher anderweitiger Verdienst,
· Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld (mit Rückerstattung durch den Arbeitgeber an den Leistungsträger)
· und ggf. ein hypothetischer Verdienst, den der Arbeitnehmer böswillig § 615 Satz 2 BGB nicht erzielt hat.
§ 615 Satz 2 BGB besagt, dass sich der Arbeitnehmer den Wert dessen anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft hätte erwerben können und „zu erwerben böswillig unterlässt“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt böswilliges Unterlassen vor, wenn dem Arbeitnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit nicht annimmt oder bewusst verhindert.
Voraussetzung dafür ist:
· Der Arbeitnehmer muss bewusst keine zumutbare Arbeit aufnehmen.
· Die alternative Beschäftigung muss ihm bekannt oder bekannt gemacht worden sein (z.B. durch konkrete Stellenangebote, Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder Angebote des bisherigen Arbeitgebers).
Die Tätigkeit muss unter Berücksichtigung der Qualifikation, des bisherigen Status und der Arbeitsbedingungen zumutbar sein.
Typische Fallgruppen des böswilligen Unterlassens sind:
· Ablehnung einer zumutbaren, konkret angebotenen Stelle (z.B. Prozessbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder ein gleichwertiges externes Angebot), ohne sachlichen Grund.
· Vorsätzliches Unterlassen ernsthafter Eigenbemühungen um Arbeit, obwohl dies nach dem sozialrechtlichen Standard der Bundesarbeitsagentur erwartet wird.
· Aktives Verhindern von Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (z.B. Nichterscheinen zu Terminen, bewusste Verstöße gegen Mitwirkungspflichten).
· Sich vorsätzlich mit deutlich zu geringer Vergütung zufriedengeben, um hohe Annahmeverzugslohnansprüche aufrechtzuerhalten, kann im Einzelfall ebenfalls als böswilliges Unterlassen bewertet werden.
Keine böswilligen Unterlassungen sind (in der Regel) wenn
· die angebotene Tätigkeit erheblich unterqualifiziert oder unzumutbar schlecht bezahlt ist,
· der Arbeitsort weit entfernt liegt und erhebliche Umzugs- oder Pendelbelastungen entstehen,
· gesundheitliche oder familiäre Gründe konkrete Angebote unzumutbar erscheinen lassen.
Darlegungs- und Beweislast
Der Arbeitgeber, der den Annahmeverzugslohn verweigert oder kürzen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und beweisen:
· Existenz und Inhalt der zumutbaren Stelle,
· deren Bekanntwerden beim Arbeitnehmer,
· und den Vorsatz, sie nicht anzunehmen.
Üblich ist, dass Arbeitgeber im Prozess um den Annahmeverzugslohn konkrete Stellenangebote, Schreiben der Agentur für Arbeit oder eigene Beschäftigungsangebote vorlegen, aus denen sich die Zumutbarkeit und Kenntnis des Arbeitnehmers ergeben.
Ein bloßer Hinweis, der Arbeitnehmer habe „nicht genug gesucht“, reicht in der Regel nicht aus.
Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Während des Annahmeverzugs sollten sie nachweisbar ernsthafte Bewerbungsbemühungen entfalten (Bewerbungslisten, Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge etc.). Dabei ist unumgänglich, dass Sie sich auch bei der Bundesagentur für Arbeit um Stellen ernsthaft bemühen.
Zumutbare Angebote – insbesondere gleichwertige oder nur geringfügig schlechtere Beschäftigungen – sollten sie grundsätzlich annehmen oder ihre Ablehnung gut dokumentiert begründen.
Wer bewusst untätig bleibt oder Vermittlung verhindert, riskiert empfindliche Kürzungen seines Annahmeverzugslohns um den hypothetischen Verdienst.
Für Arbeitgeber
Sie können Annahmeverzugslohnansprüche begrenzen, indem sie:
· geeignete Prozessbeschäftigungen anbieten,
· den Arbeitnehmer auf freie Stellen hinweisen und im Prozess konkret zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen.
Achtung!!!
Neue Entscheidungen der Arbeitsgerichte betonen, dass der Arbeitnehmer stärker als früher gehalten ist, eigene und ernsthafte Erwerbsbemühungen zu entfalten.
Details können wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern.