Abmahnung U+C
Abmahnung von Rechtsanwälte U+C wegen Streaming von Redtube - Pornos erhalten ?!
Sie haben eine Abmahnung der Rechtsanwälte U + C Urmann und Collegen, wegen redtube bzw. Pornos, die sie gestreamt haben sollen, erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen?
Wie soll ich reagieren?
1.) Nicht antworten, denn damit ist ihre Adresse verifiziert.
2.) Die Gebühr ist evtl. falsch berechnet und der sog. fliegende Gerichtsstand bei Internet - Urheberrechtsverletzungen ist weitgehend aufgehoben. Dies bedeutet: U+C können nicht in Regensburg oder Hamburg klagen, sondern müssen zu dem Gericht Ihres Wohnortes. Ob dies wirtschaftlich für U+C sinnvoll ist, wobei diese im Falle des Obsiegens auch auf einen Hartz IV ´ler bzw. Vermögenslosen treffen können, werden wir sehen.
Weil: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013: Änderung des Urhebergesetzes
§ 97a
Abmahnung
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist … kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungsgrund und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.
§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.